Verdeckte Fahndung gegen Kleindealer

Bei der Anordnung einer verdeckten Fahndung muss die Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität der Massnahme geprüft und nachvollziehbar sowie fallbezogen begründet werden (BGer 6B_460/2025 vom 10.03.2026, Fünferbesetzung):

Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich insgesamt auf allgemeine Aussagen, die dazu führten, dass grundsätzlich bei jedem Drogen konsumierenden Kleindealer eine verdeckte Fahndung unter Subsidiaritätsgesichtspunkten zulässig wäre. Die Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung sind indes, auch wenn diese regelmässig in einem noch frühen Ermittlungsstadium zum Einsatz gelangt, fallbezogen zu begründen. Einer solchen, auf die konkreten Fallumstände eingehenden Begründung hätte es vorliegend umso mehr bedurft, als die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl bereits am 27. Oktober 2022 und damit vier Tage vor der Anordnung der verdeckten Fahndung vom 31. Oktober 2022 ausgestellt hat, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.b S. 9). Das legt den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht davon ausging, die Ermittlungen wären ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert (E. 1.4.2).