Staatsanwalt c. Verteidigung
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts stellt eine (im Ergebnis unbegründete) Anzeige gegen einen Verteidiger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde keinen Ausstandsgrund dar. Auch der mehrfache informelle Ausschluss des teilnahmeberechtigten Anwalts begründet keine Befangenheit (BGer 7B_587/2025 vom 18.06.2026)
Das Bundesgericht zur Aufsichtsanzeige:
Eine Anzeige gegen die Verteidigung kann ausstandsrechtlich erheblich sein, wenn sie bei objektiver Betrachtung als sachfremdes Druckmittel erscheint. Daraus, dass die Aufsichtskommission kein Disziplinarverfahren eröffnet, folgt dies jedoch nicht ohne Weiteres. Die Frage, ob gegen den Verteidiger ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist, deckt sich nicht mit der Frage, ob objektive Umstände den Anschein der Befangenheit im Sinn von Art. 56 StPO begründen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Anzeigen offensichtlich haltlos gewesen wären oder die Vorinstanz konkrete Hinweise auf eine gezielte Behinderung der Verteidigung übergangen hätte. Vor dem Hintergrund der von gegenseitigen Vorwürfen geprägten Verfahrensführung durfte die Vorinstanz daher annehmen, die Anzeigen erreichten weder für sich allein noch in der Gesamtschau die Schwelle einer besonders krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistung, die auf eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft schliessen liesse (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie den Anzeigen für sich allein kein ausstandsbegründendes Gewicht beimisst (E. 3.4.1)
Das Bundesgericht zum informellen Ausschluss des Verteidigers:
Die festgestellten Teilnahmerechtsverletzungen sind erheblich und können beweisrechtliche Folgen haben, namentlich nach Art. 147 Abs. 4 StPO. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Ausstandsgrund. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt auch bei wiederholten Verfahrensfehlern, dass die Fehler besonders krass oder ungewöhnlich häufig sein müssen, bei gesamthafter Würdigung eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Vorinstanz durfte vorliegend berücksichtigen, dass die geltend gemachten Fehler denselben prozessualen Komplex betreffen, beweisrechtlich korrigierbar sind und für sich allein noch nicht belegen, dass die Untersuchungsleitung das Verfahren nicht mehr sachlich und ergebnisoffen führt. Zudem stellt sie fest, dass sich der Vorwurf weiterer mutmasslich dutzender Einvernahmen im Verfahrenskomplex Leasingbetrug in den beigezogenen Akten nicht bestätigte. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Ausstandsgrund annimmt, verletzt kein Bundesrecht (E. 3.4.4).
Ja was braucht es denn noch?