BÜPF: Totalrevision mit Staatstrojanern und verlängerter Vorratsdatenspeicherung

Mit der vorgesehenen Totalrevision des BÜPF sollen die rechtlichen Möglichkeiten der Überwachung massiv ausgedehnt werden (vgl. dazu den Entwurf und die Botschaft; wer die schön geredete Fassung vorzieht, sei auf das Statement der Justizministerin verwiesen, die kaum überblicken wird, was sie da genau in Umlauf setzt).

Die Totalrevision bringt bereits wieder neue Änderungen der Strafprozessordnung mit sich, wie den Einsatz von “GovWare”. Der bekanntlich längst praktizierte Einsatz von Staatstrojanern wird durch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage legalisiert, was für schweizerische Gepflogenheiten typisch ist. Hierzulande regt man sich ja nicht über illegale Überwachungsmethoden auf, sondern höchstens über die fehlende gesetzliche Grundlage.

Der Bundesrat beteuert, dass Staatstrojaner nur bei “besonders schweren Straftaten” verwendet werden können. Er übernimmt den Deliktskatalog für die verdeckte Ermittlung (Art. 286 Abs. 2 StPO), der freilich auch Kapitalverbrechen wie den einfachen Diebstahl enthält. Ganz nebenbei wird die Aufbewahrungspflicht der Provider zeitlich verdoppelt.

Die Botschaft fasst den Inhalt der Vorlage wie folgt zusammen:

  • Die Aufgaben des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs werden geklärt und erweitert.
  • Der persönliche Geltungsbereich wird erheblich ausgedehnt. Es gibt verschiedene Kategorien von Mitwirkungspflichtigen.
  • Der Umfang der Mitwirkungspflicht wird für jede Kategorie entsprechend der spezifischen Tätigkeit abgestuft definiert.
  • Die Daten aus Überwachungen werden zentral aufbewahrt, und der Zugang zu diesen Daten, die Einsichtnahme und die Aufbewahrungsdauer werden geregelt.
  • Die Aufbewahrungspflicht für Randdaten wird von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt.
  • Es wird eine klare gesetzliche Grundlage für den Einsatz von besonderen technischen Überwachungsgeräten (wie z.B. IMSI-Catcher) und besonderen Informatikprogrammen («GovWare») geschaffen.
  • Die Regelung zum Schutz des Berufsgeheimnisses wird angepasst.
  • Wie es schon bisher der Fall ist, kann eine Überwachung angeordnet werden, um ausserhalb von Strafverfahreneine vermisste Person aufzufinden. Ferner ist es neu möglich, nach einer Person zu fahnden, gegen die eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt wurde.
  • Es werden spezifische Strafbestimmungen sowie eine Bestimmung bezüglich der administrativen Aufsicht eingeführt.
  • Die Rechtsmittel gegen die Verfügungen des Dienstes und die zulässigen Rügen sind neu im Gesetz geregelt.

Was mich fast noch mehr ärgert als der Inhalt der Vorlage ist, dass es keine kritischen Stimmen seitens der Medien zu geben scheint.