Bullshit um nachgereichte Vollmacht
Der Aufwand, der in der schweizerischen Strafjustiz dafür betrieben wird, Eingaben aus formellen Gründen vom Tisch zu wischen, erstaunt immer wieder. Immerhin sind die Behörden dank den strengen gesetzlichen Vorschriften und den kurzen Fristen meistens erfolgreich. Bisweilen gehen sie aber auch mal deutlich zu weit , was jetzt auch das Bundesgericht festgestellt hat (BGer 7B_1127/2025 vom 06.02.2026):
Der Formfehler bestand nicht in der fehlenden Begründung der Eingabe, sondern bloss in der fehlenden Vollmacht. Zudem reichte er das Revisionsgesuch sieben Tage vor dem Ablauf der Frist gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO ein. Demnach liegt kein Grund für die Annahme vor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bewusst vom Einreichen einer (aktuellen) Vollmacht abgesehen hätte, um eine Nachfrist zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.7 und 2.4.9). Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren vertritt und davon auszugehen ist, dass dies der Vorinstanz bekannt war. Die Vorinstanz machte den Beschwerdeführer denn auch zu Recht mit Verfügung vom 25. Juni 2025 auf die fehlende Vollmacht aufmerksam, unterliess es jedoch, für die Behebung des Mangels eine Frist anzusetzen. Unter diesen Umständen handelt die Vorinstanz überspitzt formalistisch und verletzt Bundesrecht, indem sie nach Eingang der Vollmacht wegen verspäteter Eingabe auf das Revisionsgesuch nicht eintritt (E. 3.4).
BÄM! In their face 🙂