Verspannungen im Fuss (und in der Rechtsprechung)

Das Appellationsgericht BS hat einen Automobilisten verurteilt, der eine Radfahrerin übersehen und deshalb ihr Vortrittsrecht missachtet haben soll. Letztere konnte die Kollision durch ein abruptes Ausweichmanöver vermeiden. Dabei hat sie sich aber Verspannungen im Bereich des Rückens und des linken Fusses zugezogen, womit für das Strafgericht BS eine fahrlässige Körperverletzung erstellt war, für das Appellationsgericht BS auf Berufung des Automobilisten jedoch lediglich eine grobe Verkehrsregelverletzung (die Verspannungen konnten auf der Notfallstation nicht dem Automobilisten zugeordnet werden). Das Bundesgericht kassiert zufolge Unverwertbarkeit des Beweismittels (BGer 1288/2019 vom 21.12.2020, Fünferbesetzung).

Als Beweismittel diente der Justiz BS ein rechtswidrig erstelltes Video, nämlich eine Aufnahme, welche von einer an der Synagoge der Israelitischen Gemeinde Basel installierten Videoüberwachungsanlage erstellt wurde und die Strassenkreuzung im öffentlichen Raum erfasst, auf welcher es zur Beinahekollision zwischen dem Beschwerdeführer und der Fahrradlenkerin kam (E. 1). Das im kantonalen Datenschutzgesetz vorgeschriebene Reglement für das Videoüberwachungssystem bestand nicht.

Dem Beschwerdeführer wird kein schwerwiegendes Delikt zum Vorwurf gemacht. Er soll eine Vortrittsmarkierung missachtet und aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit eine Fahrradlenkerin übersehen haben. Zu einer Kollision kam es jedoch nicht. Die Vorinstanz verneinte eine Verletzungsfolge im Sinne von Art. 123 StGB, nachdem die im Arztzeugnis der Notfallstation erhobenen Befunde nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zugeordnet werden konnten (angefochtener Entscheid S. 13 f.) und erklärte ihn – in Abweichung zur ersten Instanz – der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig. Nach der Rechtsprechung stellen einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 146 IV 224 E. 4; 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 IV 23). Die Vorinstanz ging damit zu Unrecht von der Verwertbarkeit der Videoaufnahme aus (E. 2.6).

Die Leistung der kantonalen Justiz und die Dauer des Verfahrens (der Nichtunfall ereignete sich im August 2016) sind bemerkenswert.